Mandanten-Rundschreiben

Veröffentlicht am 24.11.2016

7. Lohnsteuer

Zur Steuerbefreiung von Arbeitgeberleistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes

§ 3 Nr. 34 EStG verlangt für die Steuerbefreiung von Arbeitgeberleistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung, dass die Leistungen „hinsichtlich der Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20 und 20a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen“. Die Anforderungen dürfen nach einem Urteil des FG Bremen vom 11.02.2016 nicht überspannt werden, insbesondere sei für die Vergangenheit keine formelle Zertifizierung der beanspruchten Leistungen (Kurse) erforderlich. Die hinreichende Qualität sei zu unterstellen, wenn Maßnahmen durch Physiotherapeuten, Heilpraktiker und qualifizierte Fitnesstrainer erbracht würden.

Im entschiedenen Fall ging es um die Steuerbefreiung für Bauch-, Rückenkurse, Wirbelsäulengymnastik, strukturelle Körpertherapie, Heilpraktiker-Physiotherapie, Personal-Training zur Haltungsanpassung und Verbesserung und auch Massagen.

Hinweis:

Durch das Präventionsgesetz vom 17.07.2015 wurde die Möglichkeit einer Zertifizierung für Leistungen im Sinne von § 20 SGB V eingeführt. Wer als Arbeitgeber die Steuerbefreiung sicherstellen will, sollte bei seinen  Gesundheitsförderungsleistungen Wert darauf legen, dass für die betreffenden Kurse und Maßnahmen Zertifizierungen vorliegen.

Zurück