Mandanten-Rundschreiben

Veröffentlicht am 01.12.2015

7. Umsatzsteuer

7.1. PKW-Überlassung an einen Gesellschafter-Geschäftsführer

Die PKW-Überlassung an einen Gesellschafter-Geschäftsführer zur privaten Nutzung unterliegt der Umsatzsteuer. Die Höhe der Steuer hängt nach Auffassung des BFH in einem Urteil vom 05.06.2014 davon ab, ob die Überlassung als Gegenleistung für die Arbeit erfolgt oder aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses.

a) Überlassung aufgrund der Arbeitsleistung

Besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Nutzungsüberlassung und Arbeitsleistung, handelt es sich umsatzsteuerlich um einen tauschähnlichen Umsatz.

Bei einem tauschähnlichen Umsatz gilt der Wert eines jeden Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Die Bemessungsgrundlage kann anhand der Kosten für die PKW-Überlassung geschätzt werden. Dabei ist ein Zuschlag für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zu erheben und einzurechnen.

b) Überlassung aufgrund der Gesellschafterstellung

Erfolgt die Nutzungsüberlassung dagegen wegen der Gesellschafterstellung, liegt eine unentgeltliche Wertabgabe vor. Für die unentgeltliche Wertabgabe sind als Bemessungsgrundlage die Kosten bzw. Ausgaben anzusetzen, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.

Dabei erfolgt kein Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.

c) Schätzung der Bemessungsgrundlage

Aus Vereinfachungsgründen kann die anzusetzende Bemessungsgrundlage nach Wahl des Unternehmers aufgrund entsprechender Verwaltungsvorschriften sowohl bei einem tauschähnlichen Umsatz als auch bei einer unentgeltlichen Wertabgabe nach lohn- bzw. ertragssteuerrechtlichen Werten geschätzt werden. Die jeweils anzuwendende Vereinfachungsregelung ist eine einheitliche Schätzung, die vom Unternehmer nur insgesamt oder gar nicht in Anspruch genommen werden kann.

7.2. Dokumentation zur Sicherung des Vorsteuerabzugs

Soll im Jahr 2015 der Vorsteuerabzug aus gemischt genutzten Gegenständen (auch Gebäuden), die zu mindestens 10 % unternehmerisch genutzt werden, ganz oder teilweise geltend gemacht werden, muss der betroffene Gegenstand ganz bzw. anteilig bis zum 31.05.2016 nachvollziehbar dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden. Falls dies nicht bereits unproblematisch durch einen Vorsteuerabzug in den USt-Voranmeldungen geschieht, sollte dies bewusst spätestens in einer vor dem 01.06.2016 eingereichten USt-Erklärung nachgeholt werden. Ggf. kommt eine schriftliche Äußerung gegenüber dem Finanzamt in Betracht.

Der Vorsteuerabzug ist u.a. davon abhängig, dass über die Leistungsbezüge formal ordnungsgemäße Rechnungen i.S. des § 14 UStG vorliegen. Solange noch nicht geklärt ist, ob entgegen der Verwaltungsauffassung Nachbesserungen den Vorsteuerabzug rückwirkend erhalten, besteht Veranlassung, das Jahr 2015 kritisch auf Mängel abzuklopfen und ggf. für erforderliche Nachbesserungen noch bis zum 31.12.2015 Sorge zu tragen, z.B.:

  • Ersatz verlorengegangener Rechnungen durch Duplikate
  • Klarstellung unzureichender Leistungsbezeichnungen
  • Beseitigung von Risiken durch falschen Leistungsempfänger
  • Berichtigung falscher Bezeichnung oder Anschrift bzw. Scheinanschrift des Rechnungsausstellers

7.3. Bauleistungen an Bauträger – Neue Entscheidungen

Anschluss an Punkt 3.2. unseres Rundschreibens Nr. 2/2015 vom 11.08.2015

a) FG Niedersachsen – Beschluss vom 03.08.2015

Auch das FG Niedersachsen sieht – wie das FG Berlin-Brandenburg in dem von uns bereits besprochenen Urteil – verfassungsrechtliche Zweifel bei der rückwirkenden Heranziehung von Unternehmen, die Bauleistungen an Bauträger erbracht haben, zur Zahlung der aus ihren Leistungen angefallenen Umsatzsteuer.

Durch den Erlass des USt-Bescheides komme es nicht zu einer Änderung der bisherigen USt-Voranmeldung, so dass die Vertrauensschutzregelung des § 176 Abs. 2 AO nicht anwendbar sei.

b) FG Münster – Beschluss vom 12.08.2015

Das FG Münster sieht in § 27 Abs. 19 UStG auch einen Verstoß gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit, der gebiete, dass Rechtsvorschriften klar und bestimmt sein müssen und dass ihre Anwendung für den Einzelnen voraussehbar sein muss. Die beliebige Abbedingung des Vertrauensschutzes nach § 176 AO je nach Kassenlage sei mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit und mit der Rechtsstaatlichkeit staatlichen Handelns nicht vereinbar.

c) FG Düsseldorf – Beschluss vom 12.08.2015

Anders das FG Düsseldorf. Es lehnte in dem Beschluss vom 12.08.2015 die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab, da es die Bedenken des FG Berlin-Brandenburg im Zusammenhang mit der Nachbelastung von Umsatzsteuer im sogenannten Reverse-Charge-Verfahren nicht teilt. Allerdings wurde hier die Beschwerde zum BFH zugelassen.

Zurück