Mandanten-Rundschreiben

Veröffentlicht am 16.07.2014

8. Abgabenordnung

8.1. Selbstanzeige wird nicht abgeschafft

Die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD haben sich grundsätzlich für den Erhalt der strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung ausgesprochen. In einer Sitzung des Finanzausschusses am 02.04.2014 lehnten sie einen Antrag der Linksfraktion (BT-Drs. 18/556) auf Abschaffung dieses Instruments ab. Auch die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen stimmte gegen den Antrag der Linksfraktion.

Auch wenn derzeit noch kein konkreter Gesetzentwurf vorliegt, sind Änderungen der gesetzlichen Vorgaben zu erwarten. In der Finanzministerkonferenz vom 27.03.2014 wurde u.a. Einigkeit erzielt über:

  • Verlängerung des Nacherklärungszeitraums von derzeit fünf auf zehn Jahre
  • Verlängerung der Strafverfolgungsverjährung bei einfacher Steuerhinterziehung von fünf auf zehn Jahre
  • Anhebung des Strafzuschlags, der ab einer nachzuzahlenden Steuer von EUR 50.000,00 je Tat zu entrichten ist, von 5 % auf 10 %; außerdem Prüfung einer etwaigen Absenkung dieser Freigrenze
  • sofortige Entrichtung der Hinterziehungszinsen von 6 % pro Jahr als zusätzliche Voraussetzung der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige

Schließlich regt die Bundesregierung noch die Prüfung einer Obergrenze für die Wirksamkeit einer Selbstanzeige an.

8.2. Keine Besteuerung von Erstattungszinsen bei sachlich unbilligem Ergebnis

Die OFD Niedersachsen weist mit Verfügung vom 04.02.2014 darauf hin, dass Erstattungszinsen nach § 233 AO ausnahmsweise nicht besteuert werden, soweit ihnen nicht abziehbare Nachforderungszinsen gegenüberstehen, die auf ein und demselben Ereignis beruhen. Dies ist dann der Fall, wenn ein einziger steuerlicher Vorgang vorliegt, der die Steuerschuld in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang in verschiedenen Veranlagungszeiträumen jeweils erhöht und vermindert. Eine solche sachliche Unbilligkeit liegt z.B. vor, wenn sich in Folge einer Betriebsprüfung der Warenbestand eines Jahres erhöht und (dementsprechend) auch der Wareneinsatz des Folgejahres, sodass sich im ersten Jahr eine Steuernachzahlung (regelmäßig samt Nachzahlungszinsen) und im Folgejahr eine Steuererstattung (regelmäßig samt Erstattungszinsen) ergeben. In diesem Fall dürfen die Finanzämter von einer Besteuerung der Erstattungszinsen in Höhe der Nachzahlungszinsen absehen.

Hinweis:

Diese Billigkeitsmaßnahme kommt nur auf Antrag des Steuerpflichtigen in Betracht.

Zurück