Mandanten-Rundschreiben

Veröffentlicht am 01.12.2015

8. Lohnsteuer

8.1. Zur Behandlung von Aufwendungen für eine Feier aus beruflichem und privatem Anlass

Aufwendungen eines Arbeitnehmers für eine Feier aus beruflichem und privatem Anlass können teilweise als Werbungskosten abziehbar sein. Das hat der BFH mit Urteil vom 08.07.2015 entschieden.

Der als Werbungskosten abziehbare Betrag der Aufwendungen könne anhand der Herkunft der Gäste aus dem beruflichen/privaten Umfeld des Steuerpflichtigen abgegrenzt werden, wenn die Einladung der Gäste aus dem beruflichen Umfeld (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst sei. Hiervon könne insbesondere dann auszugehen sein, wenn nicht nur ausgesuchte Gäste aus dem beruflichen Umfeld eingeladen würden, sondern die Einladungen nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien (z. B. alle Auszubildenden, alle Zugehörigen einer bestimmten Abteilung) ausgesprochen würden.

Im entschiedenen Fall ging es um eine Feier anlässlich der Bestellung zum Steuerberater und zugleich eines runden Geburtstages mit 46 Arbeitskollegen, 32 Verwandten und Freunden sowie eines die Feier begleitenden Posaunenchores. Der BFH hat die Sache zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen, nachdem das FG Baden-Württemberg jeglichen Werbungskostenabzug abgelehnt hatte.

HinweisIn einer Entscheidung vom 29.05.2015 hat das FG Münster den Aufwand in Höhe von rd. EUR 5.200,00 für eine Abschiedsfeier mit ca. 100 Kollegen und Geschäftspartnern eines leitenden AG-Arbeitnehmers anlässlich dessen Wechsels in eine Fachhochschul-Lehrtätigkeit als Werbungskosten anerkannt.

8.2. Steuerliche Behandlung von Bestechungsgeldern

Erhält ein Arbeitnehmer von einem Kunden oder Geschäftspartner ein Bestechungsgeld, muss er dieses Geld als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG versteuern. Zahlt er das Bestechungsgeld an den Arbeitgeber aus, liegen Werbungskosten aus sonstigen Einkünften vor. Diese fallen jedoch unter das Verlustausgleichsverbot des § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG mit der Folge, dass eine Verrechnung des entstandenen Verlustes mit den übrigen steuerbaren Einkünften des Steuerpflichtigen ausgeschlossen ist. Das hat der BFH mit Urteil vom 16.06.2015 entschieden.

HinweisAnders wäre der Fall zu beurteilen, wenn der Arbeitnehmer die Beträge an den Kunden oder Geschäftspartner zurückgezahlt hätte. Dann hätte es sich um negative Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG gehandelt, auf die das Verlustausgleichsverbot keine Anwendung findet. Ein Verlustausgleich mit anderen Einkünften wäre dann also möglich gewesen.

8.3. Neues BMF-Schreiben zur steuerlichen Behandlung der Rabatte, die Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumt werden

(Anschluss an Punkt 3 unseres Sonder-Rundschreibens Nr. 2/2013 vom 09.07.2013)

Der BFH hatte mit Urteilen vom 18.10.2012 und vom 10.04.2014 seine Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung der Rabatte, die Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumt werden, weiterentwickelt und konkretisiert.

Nunmehr wendet die Finanzverwaltung diese Rechtsprechung an, wie sich aus einem umfangreichen BMF-Schreiben vom 20.01.2015 ergibt, dass das Schreiben vom 27.09.1993 ersetzt.

Sprechen Sie uns wegen der Einzelheiten gerne an.

8.4. Kein LSt-Haftungsbescheid bei verjährter LSt-Schuld des Arbeitnehmers

Ein LSt-Haftungsbescheid gegen den Arbeitgeber kann nach einem – nicht rechtskräftigen – Urteil des FG München vom 28.11.2014 nicht mehr ergehen, wenn die LSt-Schuld des Arbeitnehmers verjährt ist. Das sei von der LSt-Anmeldung durch den Arbeitgeber abhängig, nicht davon, ob und wann der Arbeitnehmer eine ESt-Erklärung abgegeben habe. Die maßgebliche Festsetzungsfrist für die Lohnsteuer des Arbeitnehmers werde durch eine LSt-Außenprüfung beim Arbeitgeber nicht gehemmt.

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