Mandanten-Rundschreiben

Veröffentlicht am 06.07.2016

9. Arbeitsrecht

Zur Behandlung von Zuwanderern und Asylsuchenden

Der starke Andrang von Zuwanderern und Asylsuchenden birgt die Chance, qualifizierte Arbeitskräfte zu gewinnen. Eine erfolgreiche Integration hängt entscheidend davon ab, wie zügig eine Eingliederung in den deutschen Arbeitsmarkt stattfindet. Dabei scheinen insbesondere Unternehmen mit einem Fachkräftemangel interessiert daran, die vakanten Stellen mit Flüchtlingen zu besetzen. Bevor dies jedoch erfolgen kann, sind einige bürokratische Klippen zu umschiffen, die zu teuren Fehlern führen können.

Zur Bewertung der Frage, welche Voraussetzungen für eine Beschäftigung erfüllt sein müssen, kommt es vor allem auf den rechtlichen Status des Flüchtlings an. Soweit der Asylantrag des Flüchtlings positiv beschieden worden ist und eine (unbefristete) Aufenthaltserlaubnis vorliegt, sowie in der Erlaubnis die Genehmigung zu Erwerbszwecken aufgeführt ist, darf der Bewerber in der Regel ohne Einschränkungen in Deutschland arbeiten und kann umgehend eingestellt werden.

Die Rechtslage ist komplexer, wenn das Asylverfahren nicht abgeschlossen ist oder negativ beschieden wurde und der Bewerber nur eine Aufenthaltsgestattung besitzt, da eine Abschiebung aus humanitären Gründen nicht möglich ist. Hier ist eine Beschäftigung nur dann möglich, wenn der Bewerber eine gültige Arbeitsgenehmigung vorweisen kann. Eine solche wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Zusammenwirken mit der Bundesagentur für Arbeit erteilt und in den Aufenthaltstitel eingetragen.

Für Unternehmen gibt es Möglichkeiten Asylbewerber und geduldete Ausländer regelhaft ab dem 4. Monat seit Stellung des Asylantrags als potentielle Arbeitnehmer im Zuge einer befristeten Anstellung kennen zu lernen.

Eine niedrigschwellige Möglichkeit, die Fertigkeiten des Jobbewerbers für höchstens sechs Wochen zu ergründen, bilden die sogenannten „Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederungen“ nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III. Eine Genehmigung der Arbeitsagentur muss vor Beginn der Maßnahme vorliegen. Einer darüber hinausgehenden Zustimmung der Ausländerbehörde oder Arbeitsagentur bedarf es nicht. Ebenso unterliegt diese Form der Beschäftigung nicht dem Mindestlohngesetz, da eine solche Maßnahme unentgeltlich erfolgt.

In der Regel ist ab dem vierten Monat nach Stellung des Asylgesuchs eine sogenannte Einstiegsqualifizierung für die Vorbereitung auf eine Aufnahme einer betrieblichen Erstausbildung möglich (§ 61 AsylG und § 32 Abs. 1 BeschV). Hierzu muss die Genehmigung der Ausländerbehörde eingeholt werden. Einer Genehmigung durch die Agentur für Arbeit bedarf es nicht. Diese Beschäftigung unterliegt ebenfalls nicht dem Mindestlohngesetz. Die Inhalte der Einstiegsqualifizierung müssen grundsätzlich geeignet sein, auf einen anerkannten Ausbildungsberuf vorzubereiten. Die Höchstdauer der Einstiegsqualifizierung liegt bei 12 Monaten.

Die Beschäftigung im Rahmen eines berufsorientierten Praktikums ist bei Personen mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung in der Regel ebenfalls ab dem vierten Monat des Aufenthalts in Deutschland ohne Zustimmung der Bundesagentur für höchstens drei Monate ohne Mindestlohn oder unentgeltlich möglich.

Der Zugang von Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu Arbeit, Ausbildung und Förderleistungen nach dem SGB II ist sofort möglich. Ebenfalls ist der Zugang zu einer Berufsausbildung für Personen mit einer Duldung ab dem ersten Tag möglich. Diese benötigen die Zustimmung der Ausländerbehörde. Für Personen mit einer Aufenthaltsgestattung ist der Zugang zu einer Ausbildung in der Regel nach drei Monaten mit Zustimmung der Ausländerbehörde zulässig.

Für die Zeit der Unterbringung eines Flüchtlings in einer Erstaufnahmeeinrichtung ist eine Erwerbstätigkeit in der Regel nicht zulässig. Bei Asylbewerbern aus sicheren Herkunftsländern kann die Unterbringung für die gesamte Dauer des Asylverfahrens angeordnet sein. Weitergehend kann die sogenannte Vorrangprüfung einer Einstellung entgegenstehen. Ein Vertragsabschluss unter der aufschiebenden Bedingung der Genehmigungserteilung wird als zulässig angesehen.

Die Regelung des Mindestlohngesetzes gilt für Flüchtlinge in gleicher Weise wie für Arbeitnehmer mit deutscher Staatsbürgerschaft.

Eine Besonderheit bietet das Recht der Arbeitsgelegenheiten nach § 4 Asylbewerberleistungsgesetz für Kommunen und öffentliche Träger.

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