Mandanten-Rundschreiben

Veröffentlicht am 30.11.2014

9. Aufbewahrungsfristen

Neues BMF-Schreiben zur Aufbewahrung von elektronischen Kontoauszügen

Das BMF hat am 24.07.2014 in einem Schreiben an die Deutsche Kreditwirtschaft zur Aufbewahrungspflicht bei elektronisch übermittelten Kontoauszügen Stellung genommen. Die Finanzverwaltung erkennt danach jetzt elektronische Kontoauszüge als Buchungsbelege an, wenn der Auszug bei Eingang vom Steuerpflichtigen auf seine Richtigkeit geprüft und diese Prüfung dokumentiert bzw. protokolliert wird.

Zu beachten ist aber, dass die Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren auch bei einem Bankwechsel gilt. Die sogenannte Unveränderbarkeit des Belegs ist außerdem sicherzustellen. Schließlich regt das BMF an, dass die Banken ihren Kunden für einen Zeitraum von zehn Jahren kostenlos eine Zweitschrift des Kontoauszugs erteilen. Diese kann dann z.B. während einer Außenprüfung dem Prüfer vorgelegt werden, falls er Zweifel an der Richtigkeit des elektronischen Kontoauszugs hat.

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