Aktuelles
Sonderrundschreiben
Veröffentlicht am 07.07.2016
1. Gesetzgebungsverfahren
Zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Personen des öffentlichen Rechts
Durch das Jahressteuergesetz 2015 wurde die gesetzliche Regelung an die Vorgaben des EU-Rechts angepasst.
§ 2 Abs. 3 UStG, wonach juristische Personen des öffentlichen Rechts nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art und über land- und forstwirtschaftliche Betriebe gewerblich oder beruflich tätig sind, wird aufgehoben. Dafür wird ein neuer § 2b UStG eingefügt, nach dem juristische Personen des öffentlichen Rechts nur dann nicht Unternehmer im Sinne von § 2 UStG sind, wenn sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen und eine Behandlung als Nichtunternehmer nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.
Erbringt eine juristische Person des öffentlichen Rechts dagegen Leistungen auf privatrechtlicher Grundlage und damit unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie private Wirtschaftsteilnehmer, werden diese Tätigkeiten nicht von § 2b UStG erfasst. Diese Leistungen unterliegen stets der Umsatzsteuer.
Die neue Regelung ist nach § 27 Abs. 22 UStG auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2016 ausgeführt werden. Bis dahin ist § 2 Abs. 3 UStG weiterhin anzuwenden.
Die juristische Person des öffentlichen Rechts kann dem Finanzamt gegenüber einmalig erklären, dass sie § 2 Abs. 3 für sämtliche nach dem 31.12.2016 und vor dem 01.01.2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet. Eine Beschränkung der Erklärung auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen ist nicht zulässig. Die Erklärung ist bis zum 31.12.2016 abzugeben. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines auf die Abgabe folgenden Kalenderjahres an widerrufen werden.