Sonderrundschreiben

Veröffentlicht am 18.08.2015

1. Gewinnermittlung

1.1. Rückstellungen für Honorarrückforderungen der Krankenkasse

Der BFH hat mit Urteil vom 05.11.2014 entschieden, dass Ärzte, die die vorgegebenen Richtgrößen für die Verschreibung von Arznei-, Verband- und Heilmitteln um mehr als 25 % überschreiten, Rückstellungen für Honorarrückforderungen der Krankenkassen bilden dürfen.

1.2. Gemischt veranlasste Aufwendungen eines eingetragenen Vereins

Der BFH hat am 15.01.2015 im Zusammenhang mit Werbeeinnahmen und Aufwendungen aus dem Spielbetrieb eines Sportvereins bestätigt, dass ein eingetragener Verein eine außersteuerliche Sphäre hat.

Vorrangig durch den ideellen (außersteuerlichen) Bereich eines Sportvereins veranlasste Aufwendungen, die durch einen Gewerbebetrieb mitveranlasst seien, könnten anteilig dem gewerblichen Bereich zugeordnet sein. Die gewerbliche Mitveranlassung könne aber nur berücksichtigt werden, wenn objektivierbare zeitliche oder quantitative Kriterien für die Abgrenzung der Veranlassungszusammenhänge vorhanden seien. Seien die ideellen und gewerblichen Beweggründe untrennbar ineinander verwoben, sei nur der primäre Veranlassungszusammenhang zu berücksichtigen.

Das Gewinnpauschalierungswahlrecht für Werbeeinnahmen nach § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO gelte nicht für nicht steuerbegünstigte Körperschaften.

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