Sonderrundschreiben

Veröffentlicht am 29.11.2014

1. Neues zur Gewinnermittlung

1.1. Vereinfachungen für die Rechnungslegung von Stiftungen und Vereinen – Neufassung von IDW RS HFA 5 und Folgeänderungen in IDW RS HFA 14

Der Hauptausschuss des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat am 09.01.2014 eine Neufassung der IDW-Stellungnahme zur Rechnungslegung:

Rechnungslegung von Stiftungen (IDW RS HFA 5)

sowie Folgeänderungen in der IDW-Stellungnahme zur Rechnungslegung:

Rechnungslegung von Vereinen (IDW RS HFA 14)

verabschiedet.

Die Neufassung des IDW RS HFA 5 sieht Vereinfachungen für die Rechnungslegung von Stiftungen vor, die keinen handelsrechtlichen Jahresabschluss aufstellen. Nunmehr ist auch eine Einnahmenüberschussrechnung in Anlehnung an § 4 Abs. 3 EStG als alternative Form der Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung zulässig. Darüber hinaus wird eine geringere Tiefe für die Gliederung der Vermögensübersicht gefordert. Diese Vereinfachungen wurden bei der endgültigen Verabschiedung der Stellungnahme zur Rechnungslegung als Folgeänderungen in IDW RS HFA 14 auch für Vereine übernommen. Weitere Neuerungen gegenüber der bisherigen Fassung von IDW RS HFA 5 betreffen u.a. die Erläuterungen zur Kapitalerhaltung, eine Empfehlung zur Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Umsatzkostenverfahren sowie die Empfehlungen zum Eigenkapitalausweis.

1.2. Körperschaftsteuerbefreiung für die Abgabe von Zytostatika durch eine Krankenhausapotheke

Der BFH hat mit Urteil vom 31.07.2013 entschieden, dass die Abgabe von Medikamenten zur Krebsbehandlung (sog. Zytostatika) durch eine Krankenhausapotheke zur sofortigen ambulanten Verabreichung an Patienten von der Körperschaftsteuer befreit ist, wenn das Krankenhaus, von dem die Apotheke betrieben wird, ein gemeinnütziger Zweckbetrieb ist. Die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf die Gewerbesteuer, wie sich aus einem weiteren Urteil vom selben Tag ergibt.

Bei einem gemeinnützigen Krankenhaus sei die Steuerbefreiung nicht auf die unmittelbare ärztliche und pflegerische Betätigung begrenzt. Sie erstrecke sich vielmehr auf alle typischerweise von einem Krankenhaus gegenüber seinen Patienten erbrachten Leistungen. Steuerfrei seien hiernach jedenfalls alle Einkünfte aus Tätigkeiten, die den Krankenhäusern gesetzlich zur Sicherstellung ihres Versorgungsauftrags übertragen seien und für die der Sozialversicherungsträger als Kostenträger für seine Versicherten deshalb grundsätzlich eintreten müsse.

Ob die Krankenhausapotheke zu öffentlichen Apotheken in Wettbewerb trete, sei für den Umfang der Steuerbefreiung nach deutschem Recht ohne Belang. Der BFH hat aber darauf hingewiesen, dass das Gemeinnützigkeitsrecht aufgrund der Wettbewerbsrelevanz beihilferechtlichen Bedenken unterliege. Diese Bedenken erlaubten im entschiedenen Fall zwar nicht, die gesetzlich vorgesehene Steuerbefreiung zu verweigern. Der BFH hat jedoch klar zum Ausdruck gebracht, dass die EU-Kommission berufen wäre, die Steuerbefreiungen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht zu prüfen und den Gesetzgeber ggf. zu einer Anpassung der deutschen Rechtslage aufzufordern.

Hinweis:

Der Entscheidung kann keine Aussage zu der vergleichbaren umsatzsteuerrechtlichen Problematik entnommen werden. Der BFH hatte in dem dazu anhängigen Revisionsverfahren das Verfahren ausgesetzt und die Frage der Steuerbefreiung dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt (siehe hierzu Punkt 5 unseres Sonder-Rundschreibens Nr. 1/2012). Der EuGH hat insofern am 13.03.2014 entschieden, eine Lieferung von zytostatischen Medikamenten, die von innerhalb eines Krankenhauses selbständig tätigen Ärzten im Rahmen einer ambulanten Krebsbehandlung verschrieben worden seien, könnten nicht gemäß Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Sechsten Richtlinie von der Mehrwertsteuer befreit werden, es sei denn, diese Lieferung sei in tatsächlicher und wirtschaftlicher Hinsicht von der ärztlichen Heilbehandlung untrennbar, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts sei. Eine abschließende Entscheidung des BFH steht noch aus.

1.3. Übernahme einer medizinischen Einzelpraxis

In einem am 12.12.2013 vom FG Nürnberg entschiedenen Fall war streitig, ob der Steuerpflichtige beim Erwerb einer radiologisch-nuklear-medizinischen Praxis lediglich den wirtschaftlichen Vorteil aus der Vertragsarztzulassung oder die gesamte Praxis erworben hatte. Das Finanzamt gelangte im Rahmen einer Außenprüfung zu der Auffassung, dass der für die Praxis gezahlte Kaufpreis ausschließlich für den Erwerb der Vertragsarztzulassung gezahlt worden sei. Somit liege ein nicht abnutzbares, nicht abschreibbares immaterielles Wirtschaftsgut vor.

Dem ist das FG gefolgt. Zwar sei beim Erwerb einer Vertragsarztpraxis im Regelfall neben dem erworbenen Praxiswert kein weiteres Wirtschaftsgut „Vorteil aus der Vertragszulassung“ abzuspalten. Diese Rechtsfolge ergebe sich jedoch nur dann, wenn sich der Kaufpreis einer Praxis ausschließlich nach ihrem Verkehrswert richte. Im entschiedenen Fall wich aber nach einem Wertgutachten der tatsächlich vereinbarte und geleistete Kaufpreis erheblich von dem ermittelten Praxiswert ab. Ein unselbständiger werterhöhender Faktor eines Wirtschaftsguts könne zum Gegenstand eines Veräußerungsvorgangs gemacht und dadurch zu einem selbständigen immateriellen Wirtschaftsgut konkretisiert werden, so das FG Nürnberg.

Es kam im entschiedenen Fall zu dem Ergebnis, dass der Steuerpflichtige nicht die Praxis als solche, sondern ausschließlich den mit der Vertragsarztzulassung verbundenen wirtschaftlichen Vorteil und damit ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut erworben habe. In einem derartigen Fall sei keine Aufspaltung des Kaufpreises in einen Preis für die Praxis und einen für den Vertragsarztsitz vorzunehmen.

Gegen die Entscheidung wurde Revision beim BFH eingelegt.

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