Sonderrundschreiben

Veröffentlicht am 07.07.2015

1. Zur Abgrenzung der Einkunftsarten

Freiberuflichkeit von Ärzten bei Beschäftigung angestellter Ärzte

Selbständige Ärzte üben ihren Beruf grundsätzlich auch dann leitend und eigenverantwortlich aus, wenn sie ärztliche Leistungen von angestellten Ärzten erbringen lassen. Führt ein selbständiger Arzt die jeweils anstehenden Voruntersuchungen bei den Patienten durch, legt er für den Einzelfall die Behandlungsmethode fest und behält er sich die Behandlung „problematischer Fälle“ vor, ist die Erbringung der weiteren ärztlichen Leistung bei diesem Patienten durch angestellte Ärzte regelmäßig als Ausübung leitender eigenverantwortlicher freiberuflicher Tätigkeit des selbständigen Arztes anzusehen. Das hat der BFH in einem Urteil vom 16.07.2014 entschieden.

Im zu Grunde liegenden Fall ging es um eine Gemeinschaftspraxis für Anästhesie. Die Gesellschafter übten ihre Berufstätigkeit als mobiler Anästhesiebetrieb in der Praxis von Ärzten aus, die Operationen unter Narkose durchführen wollen. Jeweils einer der Gesellschafter führte eine Voruntersuchung durch und schlug eine Behandlungsmethode vor. Die eigentliche Anästhesie führte dann ein angestellter Arzt in einfach gelagerten Fällen aus. Problematische Fälle blieben jedoch den Gesellschaftern der GbR vorbehalten.

Hinweis:

Die Mithilfe qualifizierten Personals ist für die Freiberuflichkeit des Arztes unschädlich, wenn dieser bei der Erledigung der einzelnen Aufträge aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Diesen Anforderungen genügt schon eine patientenbezogene, regelmäßige und eingehende Kontrolle der Tätigkeit des angestellten Fachpersonals, das ansonsten aber im Rahmen seiner fachlichen Möglichkeiten in dem vorgegebenen Rahmen eigenständig tätig werden darf, ohne die Freiberuflichkeit des Arbeitgebers zu gefährden.

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