Aktuelles
Sonderrundschreiben
Veröffentlicht am 24.11.2016
2. Außergewöhnliche Belastungen
Zur Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterbringung im Seniorenstift
Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Seniorenstift sind zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG, wenn sie nicht aufgrund eines offensichtlichen Missverhältnisses zum medizinisch indizierten Aufwand außerhalb des Üblichen liegen. Das hat das FG mit Urteil vom 05.04.2016 entschieden.
Im entschiedenen Fall bewohnte die Steuerpflichtige – zunächst gemeinsam mit ihrem Ehemann und nach dessen Tod alleine – ein Drei-Zimmer-Appartement mit einer Wohnfläche von 71,55 qm in einem Seniorenstift. Da der Ehemann nicht pflegebedürftig war, erkannte das FG nur die anteiligen Kosten für 35,775 qm als außergewöhnliche Kosten an. Nach dem Tod des Ehemanns wäre es nach dem Wohnstiftsvertrag möglich gewesen, den Vertrag für das Drei-Zimmer-Appartement zu kündigen und in einem Ein-Raum-Appartement mit 30 qm rechtlich fortzusetzen. Dass die Steuerpflichtige hiervon keinen Gebrauch machte, könne nicht dazu führen, dass die Wohnstiftsaufwendungen die Klägerin weiterhin ungekürzt zu berücksichtigen seien. Das FG reduzierte daher die steuerlich zu berücksichtigen Wohnfläche auf 30 qm.