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Veröffentlicht am 20.12.2016
Begünstigtes Vermögen
Begünstigtes Vermögen
Zum begünstigungsfähigen Vermögen gehört nach § 13b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG inländisches Betriebsvermögen.
Nach dem bisherigen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz war auch eine Verschonung von Verwaltungsvermögen, also von Vermögen, das nicht unmittelbar für betriebliche Zwecke genutzt wird (z.B. fremdvermietetes Immobilienvermögen oder Kapitalvermögen) bis zu einer Quote von 50 % möglich. In mehrstufigen Konzernstrukturen waren bisher erhebliche Gestaltungsmöglichkeiten gegeben, so dass auch de facto größere Verwaltungsvermögensquoten übertragen werden konnten. Das Verwaltungsvermögen blieb steuerfrei bzw. steuerbegünstigt, ohne dass die Betriebsvermögensbegünstigung entfiel.
Rückwirkend ab dem 01.07.2016 ist geregelt, dass Verwaltungsvermögen grundsätzlich nicht mehr begünstigt ist. Soweit das Verwaltungsvermögen nur geringfügig ist und wertmäßig 10 % des anzusetzenden Werts des Betriebsvermögens nicht übersteigt, nimmt es aber weiterhin als Teil des begünstigten Vermögens an der Begünstigung teil.
Zum nicht begünstigten Verwaltungsvermögen gehören nach § 13 b Abs. 4 ErbStG:
- Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten. Eine schädliche Nutzungsüberlassung ist allerdings in bestimmten Fällen nicht anzunehmen. Dies betrifft z.B. bestimmte Betriebsaufspaltungsfälle, Nutzungsüberlassungen im Rahmen einer Verpachtung eines Unternehmens im Ganzen, bestimmte Überlassungen innerhalb von Konzernstrukturen, Grundstücksüberlassungen bei Unternehmen, deren Hauptzweck die Vermietung von Wohnungen ist und Fälle, in denen die Grundstücksüberlassungen vorrangig erfolgen, um im Rahmen von Lieferverträgen den Absatz eigener erzeugter Produkte zu dienen und schließlich land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke ;
- Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn die unmittelbare Beteiligung am Nennkapital dieser Gesellschaft 25 % oder weniger beträgt und sie nicht dem Hauptzweck des Gewerbebetriebs eines Kreditinstituts, eines Finanzdienstleistungsinstituts oder eines Versicherungsunternehmers zuzurechnen sind;
- Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Briefmarkensammlungen, Oldtimer, Yachten, Segelflugzeuge sowie sonstige typischerweise der privaten Lebensführung dienende Gegenstände, es sei denn, der Handel mit diesen Gegenständen, deren Herstellung, Verarbeitung oder die entgeltliche Nutzungsüberlassung an Dritte sind Hauptzweck des Betriebes;
- Wertpapiere sowie vergleichbare Forderungen, wenn sie nicht dem Hauptzweck des Gewerbebetriebs eine Kreditinstituts, eines Finanzdienstleistungsinstituts oder Versicherungsunternehmen zuzurechnen sind;
- der gemeine Wert des nach Abzug des gemeinen Werts der Schulden verbleibenden Bestands an Zahlungsmitteln, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und anderen Forderungen (Finanzmittel), soweit er 15 % des anzusetzenden Werts des Betriebsvermögens des Betriebs oder der Gesellschaft übersteigt oder dem Betrieb weniger als 2 Jahre dient. Verwaltungsvermögen liegt allerdings nicht vor, soweit die genannten Finanzmittel dem Hauptzweck eines Kreditinstituts, eines Finanzdienstleistungsinstitutes oder eines Versicherungsunternehmens zuzurechnen sind.
Verwaltungsvermögen, das dem Betrieb zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer weniger als 2 Jahre zuzurechnen war (junges Verwaltungsvermögen) gehört nie zum unschädlichen Verwaltungsvermögen.
Vermögensbestandteile im Zusammenhang mit Altersvorsorgeverpflichtungen gehören ggf. gemäß § 13 b Abs. 3 ErbStG nicht zum Verwaltungsvermögen. Danach gehören Finanzmittel, die ausschließlich und dauerhaft der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen dienen und dem Zugriff aller übrigen nicht aus den Altersvorsorgeverpflichtungen unmittelbar berechtigten Gläubiger entzogen sind, bis zur Höhe des gemeinen Werts der Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen nicht zum Verwaltungsvermögen. Soweit Finanzmittel und Schulden bei der Altersversorgungsverpflichtung berücksichtigt wurden, bleiben sie bei der weiteren Berechnung des Verwaltungsvermögens außer Betracht.
Eine weitere Ausnahme gilt für bestimmte Investitionen nach dem Erbfall. Vermögensgegenstände gehören dann nicht zum Verwaltungsvermögen, wenn sie innerhalb von 2 Jahren nach dem Tod des Erblassers für Investitionen im Betrieb verwendet werden, die einer originär gewerblichen Tätigkeit dienen. Voraussetzung ist, dass die Investition aufgrund eines bereits vom Erblasser vorgefassten Planes erfolgt.
Neu ist auch, dass bei Verwaltungsvermögen ein anteiliger Schuldenabzug zugelassen wird, so dass letztlich nur das Netto-Verwaltungsvermögen besteuert wird. Dabei werden die Schulden nicht direkt dem Verwaltungsvermögen zugeordnet, sondern es kommt nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers zu einem quotalen Schuldenabzug, um ungewollte Gestaltungen zu vermeiden. Schulden, die schon als Altersvorsorgeverpflichtungen oder im Rahmen des Finanzmitteltests berücksichtigt wurden, können nicht nochmals abgezogen werden.
Sofern das Verwaltungsvermögen mindestens 90 % des gemeinen Werts des begünstigungsfähigen Vermögens beträgt, ist das begünstigungsfähige Vermögen insgesamt nicht begünstigt.
In mehrstufigen Unternehmensstrukturen mit Beteiligungsgesellschaften wird das begünstigungsfähige Vermögen aufgrund einer konsolidierten Betrachtung ermittelt.
Ein Ausnutzen eines Verwaltungsvermögensanteils von 50 % auf jeder Stufe der Beteiligungsebene ist nicht mehr möglich.