Aktuelles
Sonderrundschreiben
Veröffentlicht am 24.10.2016
2. Gewerbesteuer
2.1. Keine Gewerbesteuerbefreiung für Vorsorgeeinrichtungen
(Anschluss an Punkt 4.1. unseres Sonder-Rundschreibens Nr. 1/2016)
Mit Wirkung zum 01.01.2015 wurde § 3 Nr. 20 GewStG um einen Buchstaben e) ergänzt. Danach sind Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und Einrichtungen zur ambulanten oder stationären Rehabilitation von der Gewerbesteuer befreit, wenn bei Einrichtungen zur ambulanten oder stationären Rehabilitation die Behandlungskosten in mindestens 40 Prozent der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind. Satz 1 ist nur anzuwenden, soweit die Einrichtung Leistungen im Rahmen der verordneten ambulanten oder stationären Rehabilitation im Sinne des Sozialrechts einschließlich der Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder erbringt.
Vor diesem Hintergrund hat nunmehr die OFD Frankfurt am Main in einer Verfügung vom 16.02.2016 ausdrücklich klargestellt, dass von der Gewerbesteuerbefreiung des § 3 Nr. 20 Buchstabe e GewStG zwar die ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen erfasst sind, nicht jedoch sogenannte Vorsorgeeinrichtungen. Insofern verweist die OFD Frankfurt auf den Wortlaut der Vorschriften des § 107 Abs. 2 Nr. 1 Buchstaben a und b des SGB V. Aufgrund der vorgenommenen unterschiedlichen Definition von Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sei § 3 Nr. 20 Buchstabe e GewStG ausschließlich auf Rehabilitationseinrichtungen anzuwenden. Ambulante Vorsorgeeinrichtungen seien demgegenüber nicht von der Gewerbesteuer befreit. Für diese komme zudem eine Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchstabe d GewStG für Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und bei Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen, bei denen im Erhebungszeitraum die Pflegekosten zu mindestens 40 Prozent der Fälle von der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind, nicht in Betracht. Vorsorgeeinrichtungen seien daher auch weiterhin gewerbesteuerpflichtig.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass von der Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 GewStG grundsätzlich nur diejenigen Tätigkeiten des jeweiligen Trägers erfasst werden, die auch dem begünstigten Bereich zuzurechnen sind. Sofern also eine an sich begünstigte Rehabilitationseinrichtung auch Leistungen erbringt, die dem Vorsorgebereich oder dem nicht begünstigten Sportbereich zuzurechnen sind, so unterfallen diese Leistungen nicht der Gewerbesteuerbefreiung.
2.2. Neues zur Betriebsaufspaltung – Gewerbesteuerbefreiung einer Besitzpersonengesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG
Die tätigkeitsbezogene und rechtsformneutrale Befreiung der Betriebskapitalgesellschaft von der Gewerbesteuer nach § 3 Nr. 20 Buchstabe b GewStG erstreckt sich bei einer Betriebsaufspaltung auch auf die Vermietungs- oder Verpachtungstätigkeit der Besitzpersonengesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Das hat der BFH mit Urteil vom 20.08.2015 entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall verpachtete eine GmbH & Co. KG Betriebsgebäude und Inventargegenstände an ihre Komplementärin, die darin eine Klinik zur Behandlung von Krebserkrankungen betrieb. Der Antrag, die Steuerbefreiung der Betriebsgesellschaft als Krankenhaus auch auf sie aufgrund der bestehenden mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung zwischen ihr und ihrer Komplementär-GmbH auszudehnen, blieb zunächst erfolglos. Dem widersprach der BFH mit Hinweis auf ein Urteil vom 29.03.2006, in dem es in einem ähnlichen Fall um den Betrieb eines Altersheims ging.