Sonderrundschreiben

Veröffentlicht am 07.07.2015

2. Spenden an eine sogenannte Vorstiftung sind keine Sonderausgaben

In einem vom BFH am 11.02.2015 entschiedenen Fall ging es um Zahlungen im Rahmen eines Stiftungsgeschäfts im Kalenderjahr 2007. Die Anerkennung der Stiftung war zu diesem Zeitpunkt zwar schon beantragt, erfolgte aber erst 2008. Da eine rechtsfähige Stiftung erst mit Anerkennung der zuständigen Landesbehörde entsteht, schied unstreitig eine Zuwendung an eine rechtsfähige Stiftung aus.

Zwar seien auch Spenden an nicht rechtsfähige Stiftungen als Sonderausgaben abziehbar. Dies setze aber das Bestehen einer nicht rechtsfähigen Stiftung voraus, was im Streitfall nicht gegeben war. Die Errichtung einer zeitweiligen nicht rechtsfähigen unselbständigen Stiftung setze u.a. voraus, dass der Stifter einen Rechtsträger verpflichte, die ihm zunächst übertragenen Vermögenswerte vorübergehend zu verwalten und nach der Anerkennung der rechtsfähigen (selbständigen) Stiftung auf diese zu übertragen. Derartige schuldrechtliche Verträge wurden nicht geschlossen. Auch erfolgte keine Vermögensübertragung auf einen Dritten.

Schließlich verneinte der BFH auch eine Anerkennung der Spende unter dem Gesichtspunkt der Zuwendung an eine sogenannte Vorstiftung. Ob eine Vorgesellschaft (steuer-)rechtsfähig sei und damit Empfängerin einer als Sonderbetriebsausgabe abziehbaren Zuwendung sein könne, richte sich nach dem Zivilrecht. Dabei sei die Frage, ob eine Vorstiftung zivilrechtlich anzuerkennen sei, in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Mit der bisherigen Rechtsprechung der Finanzgerichte und der herrschenden Meinung in der Literatur geht der BFH u.a. mangels eines Registrierungsverfahrens und einer Dotationspflicht vor Anerkennung davon aus, dass eine Vorstiftung zivilrechtlich nicht anzuerkennen sei und somit kein begünstigter Zuwendungsempfänger sein könne. Er verweist auch darauf, dass der Stifter anders als der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich nicht gezwungen sei, bereits vor der Entstehung der juristischen Person Vermögenswerte auf den erst noch entstehenden Rechtsträger zu übertragen.

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