Sonderrundschreiben

Veröffentlicht am 18.08.2015

2. Umsatzsteuer

2.1. Überlassung von OP-Räumen an einen Operateur durch einen an den Operationen mit-wirkenden Anästhesisten

Überlässt ein Anästhesist, der ein „OP-Zentrum“ betreibt, einem anderen Arzt Operationsräume nebst Ausstattung gegen Entgelt zur Durchführung von Operationen, an denen er selbst teilnimmt, ist die Raumüberlassung durch den Anästhesisten an den Operateur nach einem BFH-Urteil vom 18.03.2015 nicht als Heilbehandlung steuerfrei.

Gegenüber den Patienten könne aber durchaus eine einheitliche steuerfreie Heilbehandlungsleistung i.S.v. § 4 Abs. 14 UStG des Anästhesisten oder ein steuerfreier mit dem Betrieb einer anderen Einrichtung eng verbundener Umsatz i.S.v. § 4 Nr. 16 Buchst. c UStG vorliegen.

2.2. Keine Steuerbefreiung bei der Überlassung von Pflegepersonal

Der BFH hatte am 21.08.2013 den EuGH um Vorabentscheidung zur Personalgestellung von Pflegefachkräften an stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen i.S.d. § 4 Nr. 16 UStG im Lichte der Auslegung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL gebeten. Er wollte wissen, ob ein Mitgliedstaat das ihm eingeräumte Ermessen zur Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter dahingehend ausüben könne, dass er zwar Personen anerkenne, die ihre Leistungen an Sozialkassen und Pflegekassen erbringen, nicht aber auch staatlich geprüfte Pflegekräfte, die ihre Leistungen unmittelbar an Pflegebedürftige erbringen.

Der EuGH hat daraufhin am 12.03.2015 entschieden, dass weder staatlich geprüfte Pflegekräfte, die ihre Leistungen unmittelbar an Pflegebedürftige erbringen, noch ein Zeitarbeitsunternehmen, das solche Pflegekräfte Einrichtungen, die als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannt sind, zur Verfügung stellt, unter den Begriff „als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen“ im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL fallen. Es bestehe kein Anlass, eine Steuerbefreiung zu gewähren.

Hinweis:

Das EuGH-Urteil stellt klar, dass die Tätigkeit als Subunternehmer für eine anerkannte Einrichtung für sich allein nicht schon ausreicht, um selbst als entsprechende Einrichtung anerkannt zu sein. Eine Arbeitnehmerüberlassung ist keine soziale Dienstleistung. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die überlassenen Arbeitnehmer von einer begünstigten Pflegeeinrichtung eingesetzt und überwacht werden.

Eine Zeitarbeitsfirma schöpft ihren Gewinn durch die Personalüberlassung ab. Es handelt sich also um eine Vorleistung der Zeitarbeitsfirma und nicht um eine eng mit dem tatsächlichen Einsatz der Pflegekraft verbundene Leistung der Pflegeeinrichtung.

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