Sonderrundschreiben

Veröffentlicht am 18.08.2015

3. Lohnsteuer

Lohnsteuerzahlung von dritter Stelle

Ein Handballverein haftet nicht für die Lohnsteuer seiner bei ihm angestellten Spieler, die auf Entgelte des Deutschen Handball-Bundes (DHB) für Einsätze der Spieler in Länder- und Auswahlspielen entfallen. Das hat das FG Münster am 25.03.2015 in einem  – nicht rechtskräftigen –  Urteil entschieden.

Zwar könne Arbeitslohn ausnahmsweise auch bei der Zuwendung eines Dritten anzunehmen sein, wenn diese ein Entgelt „für“ eine Leistung bilde, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringe, erbracht habe oder erbringen solle. Voraussetzung sei, dass sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstelle und im Zusammenhang mit diesem Dienstverhältnis stehe. Arbeitslohn liege jedoch dann nicht vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt werde.

Vor diesem Hintergrund stelle die aus Entgelten und Reisekosten zusammengesetzten Zahlungen des DHB an die Spieler keine Gegenleistung dar, die durch das Dienstverhältnis des Vereins zu den Spielern für das Zurverfügungstellen ihrer individuellen Arbeitskraft veranlasst seien. Denn die Spieler seien gegenüber dem Verein nicht zur Teilnahme an den Maßnahmen des DHB verpflichtet. Die jeweiligen Arbeitsverträge enthielten keine Regelung zu der Teilnahme an Länderspielen und vorbereitenden Trainingslagern. Die Regelung des § 82 Abs. 4 Spielordnung des DHB (SpO), nach der die Spieler, die Auswahlspielen oder Schulungs- bzw. Sichtungslehrgängen des einberufenden DHB fernblieben, für die Tage der Veranstaltung in keiner Mannschaft ihres Vereins zum Einsatz kommen dürften, begründe keine arbeitsvertragliche Verpflichtung der Spieler gegenüber dem Verein, an Maßnahmen des DHB teilzunehmen. Diese Regelung sei vielmehr Ausfluss der Abstellverpflichtung der Klägerin gegenüber dem DHB und betreffe daher das Vertragsverhältnis zwischen DHB und Verein und nicht das zwischen Verein und Spieler.

 

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