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Sonderrundschreiben
Veröffentlicht am 23.11.2015
3. Umwandlungssteuerrecht
Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Personengesellschaft nach § 24 UmwStG
Der BFH hat mit Urteil vom 11.04.2013 entschieden, dass bei der Realteilung einer freiberuflichen Mitunternehmerschaft, die ihren Gewinn durch Einnahmeüberschussrechnung ermittelt, keine Verpflichtung zur Erstellung einer Realteilungsbilanz nebst Übergangsgewinnermittlung besteht, wenn die Buchwerte fortgeführt werden und die Mitunternehmer unter Aufrechterhaltung der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung ihre berufliche Tätigkeit in Einzelpraxen weiterbetreiben.
Daran anknüpfend hat die OFD Niedersachsen in einer Verfügung vom 30.06.2015 zu dem umgekehrten Fall einer Einbringung in eine Personengesellschaft nach § 24 UmwStG Stellung genommen. Die OFD Niedersachsen hält auch in diesem Fall die alte Auffassung der Finanzverwaltung, wonach bei Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils von der Einnahmenüberschussrechnung zur Bilanzierung übergegangen werden musste, für überholt, sofern die Einbringung zu Buchwerten erfolgt und die aufnehmende Personengesellschaft ihren Gewinn ebenfalls durch Einnahmeüberschussrechnung ermittelt. Eine Bilanzierungspflicht besteht nur noch, wenn bei der Einbringung ein Zwischenwert oder der gemeine Wert angesetzt wird oder wenn die aufnehmende Personengesellschaft den Gewinn bereits durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt. In diesen Fällen ist auf den steuerlichen Übertragungsstichtag (Einbringungszeitpunkt) eine Einbringungsbilanz für den Einbringenden und eine Eröffnungsbilanz der übernehmenden Personengesellschaft aufzustellen, sofern sie ihren Gewinn nicht bereits durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt.
Der Übergang von der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich hat die Ermittlung eines Übergangsgewinns zur Folge. Dieser ist als laufender Gewinn zu versteuern.
Die Rückkehr zur Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung wird in der Regel nicht als willkürlich betrachtet.