Aktuelles
Sonderrundschreiben
Veröffentlicht am 07.07.2016
4. Gewerbesteuer
4.1. Zur Gewerbesteuerpflicht eines ambulanten Rehabilitationszentrums vor 2015
Der BFH hat einem Physiotherapeuten, der ein ambulantes Rehabilitationszentrum betrieb, die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 GewStG für die Zeit vor 2015 mit Urteil vom 09.09.2015 versagt. Nach den maßgeblichen sozialrechtlichen Maßstäben handele es sich weder um ein Krankenhaus noch um eine Einrichtung zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen, da Rehabilitation und Pflege wesensverschieden seien.
Hinweise:
Mit Wirkung ab 2015 ist durch das Kroatien-Anpassungsgesetz der Kreis der begünstigten Einrichtungen auf solche „zur ambulanten oder stationären Rehabilitation“ erweitert worden, so dass die vorliegende Entscheidung nur für die Vergangenheit Bedeutung hat. Die unbefriedigende Ausgrenzung von Rehabilitationseinrichtungen hält der BFH nicht für verfassungswidrig und hat keine Rückwirkungsmöglichkeit der neuen gesetzlichen Regelung gesehen.
4.2. Merkmalsübertragung bei Betriebsaufspaltung
Der BFH hatte bereits 2006 geklärt, dass im Falle einer Betriebsaufspaltung die Gewerbesteuer-Befreiung der Betriebs-Gesellschaft auf das Besitzunternehmen abfärbt.
In einem Urteil vom 20.08.2015 hat er nun entschieden, dass dies auch dann gelte, wenn das Besitzunternehmen eine gewerblich geprägte Gesellschaft sei und deshalb bereits ohne Betriebsaufspaltung gewerbliche Einkünfte erziele.
Im Streitfall wurde die Merkmalsübertragung bei einer GmbH & Co. KG anerkannt, die ein Klinikgebäude mit Betriebsausstattung an ihre Komplementär-GmbH verpachtete, die eine nach § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG steuerbefreite Krebs-Klinik betrieb.