Aktuelles
Sonderrundschreiben
Veröffentlicht am 24.10.2016
5. Zivilrecht
Patientenverfügungen müssen überarbeitet werden
Der BGH hat mit einer Entscheidung vom 06.07.2016 einen Großteil der bisher erstellten und gängigen Patientenverfügungen entwertet bzw. unwirksam gemacht. Während die Instanz-Rechtsprechung bei der Bestimmung des mutmaßlichen Willens des Patienten aufgrund der Prognoseunsicherheit bei zukünftigen Behandlungssituationen eine abstrakte Beschreibung des Patientenzustandes hat ausreichen lassen und sich die Gestaltungspraxis hierauf durch Generalklausel eingestellt hat, wurde dieser Auffassung nun vom BGH eine Absage erteilt.
Nach dieser Entscheidung enthält die abstrakte Bestimmung „keine lebenserhaltenden Maßnahmen zu wünschen“ nicht die hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung des Betroffenen, die eine wirksame Patientenverfügung erfordert. Der BGH fordert nun eine Konkretisierung dahingehend, dass die Benennung einzelner ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf eine ausreichend spezifizierte Behandlungssituation zu erfolgen hat.
Dies setzt eine umfangreiche Auseinandersetzung mit möglichen gewünschten Behandlungssituationen voraus. Eine viele Einzelsituationen abdeckende Patientenverfügung wird erforderlich sein, damit im Falle des Eintritts der Behandlungssituation der Wille des Betroffenen tatsächlich umgesetzt werden kann.