Aktuelles
Sonderrundschreiben
Veröffentlicht am 07.07.2016
6. Lohnsteuer
6.1. Versicherung des Klinikarztes über die Betriebshaftpflicht des Krankenhauses
Die Mitversicherung angestellter Klinikärzte in der Betriebshaftpflichtversicherung eines Krankenhauses ist kein Lohn, weil die Mitversicherung keine Gegenleistung für die Beschäftigung ist. Das hat der BFH mit Urteil vom 19.11.2015 entscheiden.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand ein Haftpflicht-Rahmenvertrag zwischen Versicherer und Krankenhausbetreiber, in dessen Versicherungsschutz die angestellten Klinikärzte einbezogen waren.
Der Haftpflicht-Rahmenvertrag bezweckte, das mit dem Betrieb des Krankenhauses verbundene Haftungsrisiko abzufangen. Der Versicherungsschutz für die angestellten Ärzte beschränkte sich hierbei auf das aus dem Anstellungsverhältnis erwachsene Haftungsrisiko. Es wurden keine Beiträge für private, auf die angestellten Ärzte persönlich lautenden Berufshaftpflichtversicherungen übernommen.
Der BFH verneinte das Vorliegen eines geldwerten Vorteils, weil die Ärzte für ihre nichtselbständige Kliniktätigkeit keine eigene gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung hätten und somit der betrieblich verfolgte Zweck im Vordergrund stehe.
Hinweis:
Etwas anderes hätte dann gegolten, wenn der Arbeitgeber eigene Beiträge der Arbeitnehmer zu deren von ihnen selbst abzuschließenden Versicherungen übernommen hätte. In solchen Fällen liegt eine Zuwendung des Arbeitgebers vor, die zu Arbeitslohn führt.
6.2. Übungsleiter – Wie viele Wochenstunden sind noch „nebenberuflich“?
Wer vom Übungsleiterfreibetrag in Höhe von EUR 2.400,00 pro Jahr profitieren möchte, muss nachweisen, dass die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird.
Nach R.3.26 Abs. 2 Satz 1 LStR setzt eine Nebentätigkeit nach § 3 Nr. 26 voraus, dass die Tätigkeit als Übungsleiter bezogen auf das Kalenderjahr nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Eine genaue Stundenzahl hatte die Finanzverwaltung bisher nicht genannt. Die Fachwelt ging von 12 bis 13 Sunden aus.
Nach einem bundesweit abgestimmten Runderlass vom 18.12.2015 geht die Finanzverwaltung jetzt von einer nebenberuflichen Tätigkeit aus, wenn die regelmäßige Arbeitszeit maximal 14 Stunden in der Woche beträgt.
Hinweis:
Kann der Arbeitnehmer dem Finanzamt im Einzelfall nachweisen, dass die tarifliche Arbeitszeit höher ist, können auch mehr als 14 Wochenstunden noch als nebenberuflich angesehen werden.