Aktuelles
Sonderrundschreiben
Veröffentlicht am 07.07.2016
7. AO
Änderung des Anwendungserlasses zu § 66 AO
Aufgrund der Rechtsprechung des BFH aus dem Jahr 2013 hat die Finanzverwaltung den Anwendungserlass zu § 66 AO mit Schreiben vom 26.01.2016 ergänzt und sich insbesondere zu der Frage geäußert, ob und in welchem Umfang die genannten Zweckbetriebe der Wohlfahrtspflege Gewinne erzielen dürfen, ohne ihre Gemeinnützigkeit zu gefährden.
Die Wohlfahrtspflege darf danach nicht des Erwerbs wegen ausgeführt werden. Eine Einrichtung wird dann „des Erwerbs wegen“ betrieben, wenn damit Gewinne angestrebt werden, die den konkreten Finanzierunsbedarf des jeweiligen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb übersteigen, die Wohlfahrtspflege mithin in erster Linie auf Mehrung des eigenen Vermögens gerichtet ist. Dabei kann die Erzielung von Gewinnen in gewissem Umfang – z.B. zum Inflationsausgleich oder zur Finanzierung von betrieblichen Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen – geboten sein, ohne in Konflikt mit dem Zweck der steuerlichen Begünstigung zu stehen. Ein Handeln „des Erwerbs wegen“ liegt auch vor, wenn durch die Gewinne der Einrichtung andere Zweckbetriebe nach §§ 65, 67, 67a und 68 AO bzw. die übrigen ideellen Tätigkeiten finanziert werden. Die Mitfinanzierung eines anderen Zweckbetriebs im Sinne von §66 AO ist unschädlich.
Zweckbetriebe der Wohlfahrtspflege im Sinne von § 66 AO sind insbesondere:
- Medizinische Versorgungszentren
- Einrichtungen der Ambulanten Pflege (Alten- und Behindertenhilfe)
- ambulante Pflegedienste
- Altentages- und Begegnungsstätten
- Betreutes Wohnen
- Betreuungs-, Service- und Pflegeleistungen, soweit mehr als 2/3 der Leistun-
- gen an hilfsbedürftige Personen abgegeben werden
- Kaffee- und Mensabetriebe, Kleiderkammern, Obdachlosenasyle, Tafeln,
- Suppenküchen
- Sozialkaufhäuser, soweit diese nicht die Voraussetzung für spezielle Zweckbe-
- triebe erfüllen.
Nicht betroffen sind besondere Zweckbetriebe wie Krankenhäuser (§ 67 AO) oder die in § 68 AO genannten speziellen Zweckbetriebe, wie zum Beispiel stationäre Alten- und Pflegeheime, Kindergärten etc.
Hinweise:
Die Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung sollte insbesondere zum Anlass genommen werden, die Kosten- und Leistungsrechnung der Träger so auszurichten, dass im einzelnen festgestellt werden kann, welche Zweckbetriebe nach § 66 AO Gewinne erzielen und in welchem Umfang damit Verluste aus anderen Zweckbetrieben gleicher Art quersubventioniert werden können.
Darüber hinaus muss bei Mischunternehmungen sehr genau auf die Erlös- und Kostenverteilung geachtet werden und es ist zu überprüfen, ob die betroffenen Zweckbetriebe nach § 66 AO mit den Kosten belastet werden, die dort wirtschaftliche verursacht sind.
Schließlich ist für derartige Einrichtungen zu ermitteln, in wie weit die eigenen Gewinne für den eigenen konkreten Finanzierungsbedarf eingesetzt werden können und insofern unschädlich sind.