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Sonderrundschreiben
Veröffentlicht am 20.12.2016
Verschonungsregeln
Der Gesetzgeber hat für den Erwerb begünstigten Vermögens unterschiedliche Verschonungskonzepte eingeführt, die abhängig sind vom Wert des Erwerbs. Wichtig ist dabei zu berücksichtigen, dass die genannten Wertgrenzen je Erwerber gelten. Folglich kann der begünstigt zu übertragende Wert deutlich über den genannten Schwellen liegen, wenn eine größere Zahl von Erwerbern vorhanden ist. Zu beachten ist aber auch, dass die Erwerbe durch eine Person innerhalb von 10 Jahren zusammen zu rechnen sind.
1. Erwerbe bis zu einem Wert von einschl. EUR 26.000.000,00
Wie bisher wird das begünstigte Vermögen bis zu dieser Wertgrenze nach Wahl des Erwerbers zu 85 % oder zu 100 % von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Behaltefristen
- Entscheidet sich der Erwerber für die Verschonung in Höhe von 85 % des begünstigten Vermögens, muss er den Betrieb mindestens fünf Jahre fortführen.
- Bei der Wahl der Befreiung von der Erbschaftsteuer zu 100 % muss der Erwerber die Behaltensfrist von sieben Jahren einhalten.
b) Lohnsummen
- Bei Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten muss keine Lohnsumme eingehalten werden.
- Bei Unternehmen mit sechs bis zehn Beschäftigten gilt, dass für die Regelverschonung von 85 % innerhalb von fünf Jahren nach Erwerb die Lohnsumme 250 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreiten darf. Für die Optionsverschonung von 100 % darf innerhalb von sieben Jahren die Lohnsumme 500 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreiten.
- Bei Unternehmen mit elf bis fünfzehn Beschäftigten gilt, dass für die Regelverschonung (85 %) innerhalb von fünf Jahren die Lohnsumme 300 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreiten darf. Für die Optionsverschonung (100 %) darf innerhalb von sieben Jahren die Lohnsumme 565 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreiten.
Beschäftigte in Mutterschutz oder Elternzeit, Langzeiterkrankte und Auszubildende werde nicht mitgerechnet. Ebenfalls nicht mitgerechnet werden Saisonarbeiter.
2. Erwerbe mit einem Wert größer als EUR 26.000.000,00
Beim Erwerb großer Unternehmensvermögen mit einem Wert des begünstigten Vermögens von über EUR 26 Mio. je Erwerber (Prüfschwelle) sieht die neue Regelung ein Wahlrecht zwischen
a) einer individuellen Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a ErbStG) und
b) einem Verschonungsabschlagsmodell (§ 13c ErbStG) vor.
Bei beiden Optionen wird die Schenkungs- bzw. Erbschaftssteuer zunächst festgesetzt und ermäßigt sich auf Antrag des Steuerpflichtigen bzw. wird ihm erlassen, wenn die nachstehend genannten Voraussetzungen vorliegen.
zu a) Bei der Verschonungsbedarfsprüfung muss der Erwerber nachweisen, dass er persönlich nicht in der Lage ist, die Steuerschuld aus sonstigem, bereits vorhandenen oder mit der Erbschaft oder Schenkung übergegangenen nicht begünstigtem Vermögen zu begleichen. Genügt 50% dieses Vermögen nicht, um die Erbschaft- oder Schenkungsteuer betragsmäßig zu begleichen, wird die Steuer insoweit auf Antrag erlassen.
Dieses Modell begünstigt also insbesondere Erwerber, die vor dem Erwerb nur über ein geringes Vermögen verfügen. Es kann bei dieser Variante zu einer Vollverschonung des begünstigten Vermögens kommen, auch wenn der Wert deutlich über EUR 26.000.000,00 liegt!
Zu b) Alternativ kann sich der Erwerber für ein Verschonungsabschlagsmodell entscheiden. Hier erfolgt eine Teilverschonung des begünstigten Vermögens, die mit zunehmendem Vermögen schrittweise verringert wird.
Auch bei diesem Verschonungsabschlagsmodell entscheidet der Erwerber zunächst, ob er die Begünstigung von 85 % oder von 100 % gemäß den o.g. Regeln in Anspruch nehmen will.
Die Verschonung von 85 % bzw. 100 % verringert sich schrittweise um je 1 % für jeweils EUR 750.000, die der Wert des Erwerbs über der Prüfschwelle von EUR 26.000.000,00 liegt.
Der sich ergebende geminderte Verschonungsprozentsatz wird auf den gesamten begünstigten Erwerb angewandt, nicht etwa nur auf den Betrag, der die Prüfschwelle von EUR 26.000.000,00 überschreitet.
Ab einem Wert von EUR 90 Mio. wird ein Verschonungsabschlag nicht mehr gewährt und der Erwerb unterliegt vollständig der Erbschaftsteuer.