Aktuelles
Sonderrundschreiben
Veröffentlicht am 20.12.2016
Vorwegabschlag für Familienunternehmen
Für Familienunternehmen hat der Gesetzgeber eine besondere Verschonung in Gestalt eines Vorwegabschlages vorgesehen. Dieser kommt zur Anwendung vor den oben beschriebenen Verschonungsregeln und wird auch vor Anwendung der Prüfschwelle von EUR 26.000.000,00 abzogen.
Voraussetzung ist, dass bestimmte in § 13a Abs. 9 ErbStG genannte für Familienunternehmen typische gesellschaftsvertragliche und satzungsmäßige Beschränkungen der Gesellschafterrechte existieren. Die Höhe des Abschlages bemisst sich nach der im Gesellschaftsvertrag festgeschriebenen prozentualen Minderung der Abfindung für einen ausscheidenden Gesellschafter gegenüber der Abfindung nach dem gemeinen Wert. Der Vorababschlag ist allerdings auf 30 % des begünstigten Teils des Betriebsvermögens begrenzt.
Voraussetzung ist - neben der gesellschaftsvertraglich vorgesehenen Abfindung unter dem gemeinen Wert/Verkehrswert -, dass Beschränkungen der Gewinnausschüttungen und Gewinnentnahmen sowie Verfügungsbeschränkungen für die Unternehmensanteile vereinbart sind.
Die Entnahmen oder Ausschüttungen dürfen höchstens 37,5 % des um die auf den Gewinnanteil oder die Ausschüttung aus der Gesellschaft entfallenen Steuern vom Einkommen gekürzten Gewinns betragen.
Verfügungen über Gesellschaftsanteile dürfen nach dem Gesellschaftsvertrag nur an Mitgesellschafter, auf Angehörige oder auf Familienstiftung zulässig sein.
Überdies setzt der Vorababschlag voraus, dass diese gesellschaftsvertraglichen Beschränkungen mindestens für einen Zeitraum von 2 Jahren vor und für einen weiteren Zeitraum bis 20 Jahre nach der Vermögensübertragung bestehen und tatsächlich praktiziert werden.