Aktuelles
Sonderrundschreiben
Veröffentlicht am 20.12.2016
Wertermittlung
Das begünstigte Betriebsvermögen wird grundsätzlich nach einem vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelt. Bei diesem Verfahren ergibt sich der Wert aus der Multiplikation des nachhaltig erzielbaren Jahresertrages mit einem Kapitalisierungsfaktor. Aufgrund der bisherigen Gesetzesfassung ergaben sich die Kapitalisierungsfaktoren von 17,85, was zu deutlich überzogenen Werten führte. Der Kapitalisierungsfaktor in § 203 BewG wird jetzt mit 13,75 gesetzlich vorgegeben. Die Änderung des Kapitalisierungsfaktors gilt rückwirkend bereits für alle Stichtage nach dem 31.12.2015. Das BMF wurde ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Kapitalisierungsfaktor an die Entwicklung der Zinsstrukturdaten anzupassen. Auch bei diesem Faktor dürften häufig deutlich zu hohe Werte ermittelt werden.
Daher bleibt es, wie auch in der Vergangenheit, von erheblicher Bedeutung, dass das vereinfachte Ertragswertverfahren nur ein Hilfsverfahren ist und das es dem Beschenkten bzw. dem Erben überlassen bleibt, den Wert des Erwerbes durch einen Sachverständigengutachten nachzuweisen. Hier kommen insbesondere Ertragswertgutachten von Wirtschaftsprüfern als Beweismittel in Betracht.
Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass zwar durch den gesenkten Kapitalisierungsfaktor der Wert des Betriebsvermögens sinkt, was z.B. zum Unterschreiten der o.g. Prüfschwelle führen kann. Andererseits kann diese Regelung auch deutlich nachteilig sein, weil dadurch eventuell für Schenkungen zwischen dem 01.01. und 30.06.2016 die Verwaltungsvermögensquote so ansteigt, dass möglicherweise nach altem Recht zu gewährende Betriebsvermögensbegünstigungen wegfallen.